2.2.6 Resümee

Das bewusste Einbringen privater Ausgabenbelege in die betriebliche Sphäre stellt einen Missbrauchstatbestand und folglich eine bewusste Steuerhinterziehung dar.

Durch die geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit allerdings fordert der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen möglicherweise regelrecht heraus, Steuersubventionen zu missbrauchen.

Vielleicht rechtfertigt der Gesetzgeber die Möglichkeit des Subventionsbetrugs mit wirtschaftlichen Anreizen, verbunden mit dem Risiko des Missbrauchs und damit einhergehenden Steuerausfällen.

 

 

Bewirtungen

Geschenke

Repräsentationen

Pkw-Nutzungen

Möglichkeit

Ja

Ja

Ja

Ja

Wahrscheinlichkeit

Ja

Ja

Ja

Ja

Gefahr

Hoch

Hoch

Hoch

Hoch

Nach bisherigen Erkenntnissen scheint also nicht nur die Möglichkeit von Betrug gegeben zu sein, sondern auch deren Wahrscheinlichkeit, die als hoch eingeschätzt wird.

Würde der Gesetzgeber solche Subventionen nämlich nicht mehr zulassen wäre der Anreiz, die Gastronomie aufzusuchen, Geschenke zu verteilen oder Repräsentationen zum Eigennutz zu vergeben – und Firmenfahrzeuge für Privatfahrten zu missbrauchen – anzunehmend geringer.

Die deutsche Wirtschaft profitiert offensichtlich von der mangelnden Steuerehrlichkeit, deren Straftatbestand allerdings einer geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit gegenübersteht.

Heikler noch: Wenn zwar nicht der Missbrauch, also Betrugsabsicht in Gestalt des privaten Konsums auf Unternehmens- oder Unternehmerkosten anzunehmen ist, wirft dies – in Fällen von Korruption bei Bewirtungen, Geschenken, Repräsentationen und Pkw-Nutzungen – spätetens dann berechtigte Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz auf.

 

 

Bewirtungen

Geschenke

Repräsentationen

Pkw-Nutzungen

Möglichkeit

Ja

Ja

Ja

Ja

Wahrscheinlichkeit

Ja

Ja

Ja

Ja

Gefahr

Hoch

Hoch

Hoch

Mittel

Der Missbrauch geltenden Steuerrechts – in Fällen von Korruption – scheint ebenfalls nicht nur möglich, sondern es wird angenommen, dass ein wahrscheinlicher Missbrauch ebenfalls hoch ist.